Satzung

Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Wohnanlage an der Albrecht-Dürer-/Pfarrstraße e.V.
    Amtsgericht München VR 40277
  2. Sitz des Vereins ist Olching.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein nimmt die gemeinsamen Interessen der Eigentümer der Wohnanlage nach außen wahr.
  2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, die im Bereich der Wohnanlage gelegenen Straßen, Wege, Plätze, Spielplätze, Grünanlagen und Garagenzufahrten einschließlich Zubehör, der Versorgung mehrerer Grundstücke dienende Versorgungsleitungen und Abwasserkanäle zu unterhalten, rein und verkehrssicher zu erhalten, zu beleuchten, in Betrieb zu halten und sich um die Müllbeseitigung zu kümmern.
  3. Der Verein ist berechtigt, die Pflichten wahrzunehmen, die Einzelnen oder der Gemeinschaft hinsichtlich gemeinschaftlicher Anlagen und öffentlicher Flächen obliegen.

§ 3
Mitglieder

  1. Mitglieder können nur Eigentümer und Miteigentümer von Wohnhausgrundstücken im Bereich der Wohnanlage sein. Mitgliedsfähig ist außerdem, wer bezüglich der genannten Grundstücke einen Anspruch auf Eigentumserwerb hat.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein erworben. Sie endet von
    selbst mit Aufgabe des Eigentums an dem zur Mitgliedschaft berechtigten Wohnhausgrundstück und mit Eintritt desjenigen, der nach § 3 Abs. 1 S. 2 mitgliedsfähig ist. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist jederzeit zulässig; es bedarf jedoch der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr.
  2. Miteigentümer von Wohnhausgrundstücken können ihre Mitgliedschaftsrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.
  3. Die Mitgliedschaft ist vererblich.

§ 4
Beiträge, Sonderumlagen

  1. Die Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie können wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus entrichtet werden.
  2. Außerordentliche Aufwendungen, für die die laufenden Beiträge nicht ausreichen, sind durch Sonderumlagen zu decken. Über Art und Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5
Benutzungs- und Geschäftsordnung

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Benutzung der der Vereinsobhut unterliegenden Flächen und Anlagen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verbindlich ordnen.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat,
  • der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Auf Verlangen von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder ist die Versammlung innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Wenn ein Fünftel aller Vereinsmitglieder es verlangt, sind bestimmte Punkte in der gewünschten Formulierung auf die Tagesordnung zu setzen.
  3. Die Einberufung hat schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen ab Absendung der Einberufung und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ein Vorschlag auf Satzungsänderung muß im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Über jede Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das durch zwei Vorstandsmitglieder und ein Beiratsmitglied zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.
  5. Jedes Vereinsmitglied kann sich vertreten lassen. Der Nachweis der Vertretungsmacht kann nur durch eigenhändig unterzeichnete Vollmacht geführt werden. Jeder Miteigentümer ist auch ohne schriftliche Vollmacht berechtigt, die anderen Miteigentümer zu vertreten.
  6. Das Eigentum bzw. der Eigentumserwerbsanspruch an einem Wohnhausgrundstück gewährt eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn 1/3 der Stimmen aller Mitglieder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit einer Tagesordnung einzuberufen, die alle auf der Versammlung nicht erledigten Punkte enthält. Die zweite Versammlung darf erst nach Ablauf von drei Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden. Die zweite Versammlung unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Bei der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann nur wirksam abgestimmt werden, wenn wenigstens Zweidrittel Stimmen aller Mitglieder vertreten sind. Die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der Stimmen sämtlicher Mitglieder möglich.

S 8
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Er wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitglieder-versammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen.
  3. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als dem Hundertfachen eines Einzelmonatsbeitrags beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  4. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  5. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

S 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, einen Kassier und einen Schriftführer wählen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl, vorherige Abberufung und Amtsniederlegung sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl unter voller Veranwortung und mit voller Vertretungsmacht weiter. Im Falle einer Abberufung führt der Beirat die Geschäfte weiter.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als dem Hundertfachen eines Einzelmonatsbeitrages sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Beirates vorliegt. Verpflichtungen für den Verein,
    die nicht aus den laufenden Beiträgen gedeckt werden können, darf er nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung eingehen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit jährlich Rechnung zu legen.
  5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlüsse müssen durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden.
  6. Die Amtstätigkeit des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich. Notwendige Barauslagen sind nach Vorlage von Belegen zu ersetzen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann in Sonderfällen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 10
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsänderung
vom 04.04.1987

Verlängerung der Amtszeit von Vorstand und Beirat.

Die Mitgliederversammlung vom 04.04.87 beschließt die Amtszeit von Vorstand und Beirat von bisher einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern.
Damit erhalten die § 8, Abs. 1 und § 9 , Abs. 2 folgenden neuen Wortlaut:

§ 8
Beirat

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

Die Absätze 2 bis 5 bleiben unverändert.

§ 9 Vorstand

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl, vorherige Abberufung und Amtsniederlegung sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl unter voller Verantwortung und mit voller Vertretungsmacht weiter. Im Falle einer Abberufung führt der Beirat die Geschäfte weiter.

Die Absätze 1 und 3 bis 6 bleiben unverändert.